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Statuten

Seeländischer Schiesssportverband
SeSSV

Statuten

Vorbemerkung 

Im Interesse der besseren Verständlichkeit werden in diesen Statuten die herkömmlichen Formulierungen verwendet. Unter den Begriffen Schützen, Präsident, Funktionär, etc. wer­den sowohl Männer als auch Frauen verstanden.

1 Name, Zweck und Ziel

Art. 1

Name Unter dem Namen „Seeländischer Schiesssportverband" (nachfolgend SeSSV genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der rechtliche Sitz des Verbandes ist der Wohnort des jeweiligen Vereinspräsidenten.

Art. 2

Zweck Der SeSSV ist ein Sportverband. Er vereinigt das Schiesswesen im bernischen Seeland. Er umfasst die Verwaltungskreise Biel-Bienne und Seeland sowie die das ehemalige Amt Laupen.

Art. 3

Ziel Der SeSSV fördert den Breitensport, das leistungssportliche Schies­sen und das Schiesswesen ausser Dienst.
Das Ziel wird erreicht durch:
· Nachwuchsförderung- und Ausbildung
· Förderung und Durchführung des sportlichen und leistungssportli­chen Schiessens
· Förderung von Kursen für Sportschiessen im Rahmen von Jugend+ Sport
· Unterstützung von Jungschützenkursen
· Unterstützung des ausserdienstlichen Schiesswesens
· Öffentlichkeitsarbeit

2 Mitgliedschaft und Zusammensetzung

Art. 4

Organisation Der SeSSV ist Mitglied des Berner Schiesssportverbandes (BSSV) und des Schweizerischen Matchschützenverbandes (SMV).
Er kann sich anderen kantonalen oder nationalen Organisationen mit verwandter Zielsetzung anschliessen.

Art. 5

Versicherung Die dem SeSSV angeschlossenen Vereine mit ihren Mitgliedern sind Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine USS. Ergänzende Versicherungen können ebenfalls über die USS abgewickelt werden.
Für die Bundesübungen gelten die Bestimmun­gen der SUVA, Abteilung Militärversicherung.

Art. 6

Mitglieder Mitglieder des SeSSV sind:
1) Die Schiessvereine der Amtsverbände
2) Die Schiessvereine der organisierten Regionen
3) Die Schiessvereine aus nicht organisierten Regionen
4) Die Ehrenmitglieder
Die bestehenden Amtsverbände, der Seeverband und die Schützenveteranen Bern-Seeland sind selbständige Unterverbände und Kollektivmitglieder des Verbandes.
3 Aufnahme, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7

Aufnahme Die Aufnahme von Schiessvereinen erfolgt auf Antrag hin durch den Vorstand SeSSV und wird von der DV bestätigt. Sie werden gleichzeitig Mitglied des BSSV.

Art. 8

Rechte und Pflichten Die Mitglieder gemäss Art. 6 haben Stimm-, Wahl- und Antragsrecht an der Delegier­tenversammlung (DV).
Sie verpflichten sich, Statuten, Vorschriften und Reglemente von ISSF, SSV, SMV, BSSV und SeSSV einzuhalten.

Art. 9

Ausschluss Schiessvereine, welche den Statuten und Reglementen des SeSSV, trotz wiederholter Mahnung zuwiderhandeln sowie solche, welche die Verbandsabgaben nicht bezahlen, können auf Antrag des Vorstandes von der DV aus dem SeSSV ausgeschlossen werden.

Art. 10

Austritt Austritte von Schiessvereinen sind dem SeSSV jeweils bis zum 30. November (Poststempel) schriftlich zu melden. Bei einer späteren Meldung sind die statutarischen Verpflichtungen zu erfüllen und die Beiträge für das nächste Jahr zu bezahlen.
Austretende und ausgeschlossene Schiessvereine verlieren bei ihrem Austritt oder Ausschluss jeden Anspruch auf das Vermögen des SeSSV.

Art. 11

Statuten Vereine Die Statuten der Schiessvereine unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand des SeSSV und wenn erforderlich, der Genehmigung durch die Militärbehörde des Kantons Bern.

Art. 12

Mitgliederverzeichnis Die Schiessvereine führen die Vereinsmitglieder in der Vereins- und Verbandsadministration des SSV (VVA).

Art. 13

Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich um das Schiesswesen im Allgemeinen oder um den SeSSV im Besonderen verdient gemacht haben, können von der DV auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4 Organe

Art. 14

Organe Die Organe des SeSSV sind:
1) Die Delegiertenversammlung (DV)
2) Der Vorstand
3) Die Rechnungsrevisoren

4.1 Delegiertenversammlung

Art. 15

Aufgaben DV Die DV ist das oberste Organ des SeSSV. Sie bestimmt die Grundlagen der Verbandspolitik.

Art. 16

Zusammensetzung DV Die DV setzt sich zusammen aus:
1) Den Mitgliedern des Vorstandes
2) Den Delegierten der Schiessvereine
3) Den Delegierten der Unterverbände und organisierten Regionen
4) Den Vertretern des Seelandes im Vorstand des BSSV, SSV und der USS
5) Den Ehrenmitgliedern

Art. 17

Stimmrechte Die Mitglieder des Vorstandes, die Ehrenmitglieder und die Vertreter in übergeordneten Verbänden gemäss Art. 16 Ziffer 5) haben je eine Stimme.
Das Stimmrecht der Vereine richtet sich nach der Anzahl lizenzierten Mitgliedern. Vereine bis und mit 20 Mitgliedern haben 2 Stimmrechte. Je weitere 10 Mitglieder oder ein Bruchteil über 5 ergeben 1 weiteres Stimmrecht.
Die Unterverbände haben je zwei Stimmrechte. Ein anwesender Delegierter hat nur eine Stimme.

Art. 18

Einberufung Die ordentliche DV findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt.
Der Vorstand kann bei Bedarf ausserordentliche Delegiertenversammlungen einberufen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen DV unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte kann von zwei Unterverbänden oder 10 Verbandsvereinen ver­langt werden. Die Einberufung ist beim Verbandspräsident zu beantragen. Der Vorstand hat einem entsprechenden Antrag innerhalb von drei Monaten Folge zu leisten.
Für die ausserordentliche DV gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche DV.

Art. 19

Einladung Die Einladung mit Traktandenliste, Anträgen der Mitglieder und des Vorstandes ist spätestens vier Wochen vor der DV allen Teilnehmern gemäss Art. 16 zuzustellen.

Art. 20

Leitung der DV Die DV wird vom Präsidenten des SeSSV oder bei dessen Verhinde­rung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstandes gelei­tet. Ein Protokoll wird erstellt und im nächsten Jahresbericht veröffent­licht.

Art. 21

Kompetenzen In die Kompetenz der DV fallen alle ihr nach Gesetz und Statuten vor­behaltenen Geschäfte wie:
1) Genehmigung des Protokolls der letzten DV, der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Budgets
2) Festsetzung der Vereinsbeiträge und Gebühren für das nächste Jahr
3) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
4) Wahl des rechnungsrevidierenden Amtsverbandes oder der Region
5) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Vornahme weiterer Ehrungen
6) Beschlussfassung über die Vergabe von LT-Schützenfesten, Genehmigung der Grundbestimmungen und Bestimmung der Beiträge
7) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Vereine
8) Bestimmen der Kandidaten als Vertreter des Seelandes in übergeordnete Schützenverbände
9) Entscheid über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Vereinen und Unterverbänden
10) Änderung der Statuten
11) Fusion oder Auflösung des Verbandes

Die DV kann nur über Geschäfte Beschluss fassen, die traktandiert sind. Anträge zuhanden der ordentlichen DV müssen bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres (Poststempel) dem Vorstand eingereicht wer­den. Der Vorstand hat zu allen Geschäften das Antragsrecht.

Art. 22

Beschlussfassung Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst.
Es entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Ausgenommen bleiben die Art. 45 - 47 dieser Statuten.
Der Vorsitzende stimmt mit, bei Stimmengleichheit hat er den Stich­entscheid.

Art. 23

Wahlen Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten geheime Wahl beschliesst.
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten und allenfalls weiteren Wahl­gängen das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei geheimer Wahl werden leere und ungültige Wahlzettel nicht berück­sichtigt. Ungültig sind Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen enthalten und Stimmen, die unklar oder auf eine nicht wählbare Per­son lauten.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Wenn diese unent­schieden ausgeht, entscheidet das Los.

Art. 24

Protokoll der DV Das Protokoll der DV wird durch den Vorstand provisorisch genehmigt und dem nächsten Jahresbericht beigelegt. Die nächste DV verabschiedet das Protokoll endgültig.

4.2 Vorstand

Art. 25

Zusammensetzung Dem Vorstand gehören an:
⦁ Der Verbandspräsident
⦁ Der Sekretär
⦁ Der Kassier
⦁ Die Ressortleiter
⦁ Der Präsident der Schützenveteranen Bern-Seeland
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des SeSSV. Er vertritt den SeSSV nach aussen. Er besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, in dem in der Regel jeder Amtsverband, die organisierten Regionen, der Seeverband und die Schützenveteranen Bern-Seeland vertreten sind.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der DV für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest einer Amtsperiode. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus oder kann ein zurückgetretenes Vorstandsmitglied an der DV nicht besetzt werden, kann der Vorstand die Vakanz interimistisch besetzen. Bei nächster Gelegenheit muss die Wahl anlässlich der DV ordentlich durchgeführt.

Art. 26

Konstituierung Der Präsident wird durch die Delegiertenversammlung aus den Mit­gliedern des Vorstandes gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, führt mit dem Kassier oder dem Sekretär für den SeSSV die rechtsverbindliche Unterschrift. Im Verkehr mit Post- oder Bankkonten kann der Vorstand Einzelunterschrift erteilen.
Der Vorstand bezeichnet aus den gewählten Vorstandsmittgliedern den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Kassier sowie die Ressortleiter für das Feldschiessen, Gruppenmeisterschaft und Einzelwettschiessen, Leistungssport, Freie Schiessen, Pistole, Jungschützen, Ausbildung und Nachwuchs sowie für das Pressewesen. Es können auch mehrere Ressorts zusammen gelegt werden.

Art. 27

Aufgaben Die Aufgaben des Vorstandes sind:
1) Jährliche Berichterstattung.
2) Anordnung der Delegiertenversammlungen, Vorbereitung der Traktanden, Wahl des Tagungsortes, Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
3) Aufstellung der Grundbestimmungen für das Landesteilschiessen.
4) Bezeichnung der Delegierten an die kantonalen und schweizerischen Delegiertenversammlungen, die kantonalen Matchtage, die Landesteilschiessen und Veteranenschiessen.
5) Organisation und Koordination des Feld- und Einzelwettschiessens, der Gruppenmeisterschaft und weiteren, von übergeordneten Schützenverbänden übertragenen Schiessanlässen in Verbindung mit Vereinen, Kreisleitungen und Amtsverbänden.
6) Organisation und Koordination des leistungssportlichen Schiessens im Verbandsgebiet. Durchführen der Seeländischen Matchmeisterschaft und des Ämtermatches.
7) Organisation und Koordination des Jungschützen- und Nachwuchswesens im Verbandsgebiet. Durchführen eines verbandsinternen Wettschiessens für Jungschützen und Jugendliche.
8) Aufsicht über die im Verbandsgebiet abgehaltenen Schiessanlässe.
9) Vorprüfung und Begutachtung der eingereichten Anmeldungen für Schiessanlässe, Kontrolle der Festabrechnungen, Bewertung der Natural- und Ehrengaben.
10) Unterbringung, Aufbewahrung und Versicherung der dem Verband gehörenden Landesteilfahne, Gaben und Akten.
11) Führen der Verbandsstatistik
12) Erledigen aller übrigen Aufgaben, die nicht in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen oder durch Gesetze und Statuten vorgegeben sind.

Die Aktivitäten der Veteranen werden durch die Schützenveteranen Bern-Seeland selbständig organisiert und betreut.
Die Vorstandsmitglieder haben Anrecht auf ein Sitzungsgeld und Reiseentschädigung. Über weitere Entschädigungen beschliesst der Vorstand.

Art. 28

Kompetenzen Der Vorstand bereitet die DV vor und vollzieht deren Beschlüsse. In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind.
Zur Lösung spezieller Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen und/oder Kommissionen nach Massgabe der Bedürfnisse bestellen. Ihre Mitglieder müssen nicht dem Vorstand angehören. Zur Bildung von Arbeitsgruppen durch die Ressorts ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Die Ressortlei­ter orientieren den Vorstand über die Tätigkeiten ihrer Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen und Kommissionen konstituieren sich selbst.
Der Vorstand kann bei Bedarf Präsidentenkonferenzen und Informationsveranstaltungen organisieren.
Der Vorstand erlässt Reglemente und Ausführungsbestimmungen und gibt sie zur Einsicht frei.

Art. 29

Einberufung Vorstand Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Präsidenten einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen stimmt der Vorsitzende mit, bei Stimmen­gleichheit hat er den Stichentscheid.

4.3 Ressort

Art. 30

Kompetenzen Die Ressorts erfüllen die ihnen gemäss Art. 27 zugewiese­nen Aufgaben. Sie vollziehen die Beschlüsse des Vorstandes und bereiten in ihrem Bereich die Geschäfte zuhanden des Vorstandes vor.

4.4 Rechnungswesen

Art. 31

Auftrag Für die Revision der Verbandsrechnung wird ein Amtsverband oder eine organisierte Region für ein Jahr gewählt. Die Revisoren prüfen die Verbandsrechnung des Kassiers und geben zu Händen der Delegiertenversammlung einen Bericht ab. Der Amtsverband kann die Rechnungsrevision an eine Verbandssektion delegieren. Die Rechnungen müssen jeweils wenigstens 30 Tage vor der DV zur Prüfung vorgelegt werden.

5 Schiessvorschriften und Besonderes

Art. 32

Sportliches Schiessen Der gesamte Schiessbetrieb mit Einschluss der Ausbildung sowie von Jugend + Sport wird durch die Reglemente, Vorschriften, Ausfüh­rungsbestimmungen und Beschlüsse der Organe von ISSF, SSV, BSSV und SeSSV geregelt und sind verbindlich.

Art. 33

Leistungssport. Schiessen Das leistungssportliche Schiessen umfasst:
⦁ Das regionale, kantonale und nationale Schiessen nach den Vorschriften der ISSF, des SSV, des SMV, des BSSV und des SeSSV
⦁ Die leistungssportliche Nachwuchsausbildung

Art. 34

Breitensport Der SeSSV fördert den Breitensport.

Art. 35

Schiessw. Ausser Dienst Für die Bundesübungen und das Jungschützenwesen gelten die besonderen Vorschriften des Bundes und die vom Bund mit dem SSV abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen.

Art. 36

Landesteilschiessen Der SeSSV veranstaltet Landesteilschiessen. Die DV kann deren Durchführung seinen Mitgliedern oder einer entsprechenden Organi­sation übertragen.

Art. 37

Verbandsfähnrich Der Verbandsfähnrich wird durch den Vorstand gewählt. Der Vorstand entscheidet über den Einsatz der Verbandsfahne.

6 Finanzielles

Art. 38

Mittel Der SeSSV finanziert seine Aufwendungen durch:
⦁ Die Beiträge seiner Vereine
⦁ Unkostenbeiträge der Teilnehmer an Anlässen des Ressorts Leistungssport
⦁ Das Verbandsvermögen
⦁ Die Erträge des Verbandsvermögens
⦁ Allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons, des SSV, des BSSV und anderer Organisationen
⦁ Die Gebühren und Abgaben von Schiessanlässen
⦁ Schenkungen und Legate
⦁ Anderweitige Einnahmen
⦁ Sponsoring und Gönnerbeiträge
⦁ Verbandseigentum (Inventar)

Art. 39

Beiträge Die Beiträge werden von der DV für 1 Jahr im Voraus festgelegt. Sie bestehen aus:
a) Einem Einheitsbeitrag pro Schiessverein.
b) Einem variablen Beitrag pro lizenziertes Mitglied.
Für Vereine aus nicht organisierten Regionen kann die Delegiertenversammlung höhere Beiträge beschliessen.
Als Grundlage zur Rechnungsstellung dienen die Angaben in der Ve­reins- und Verbandsadministration (VVA) des SSV. Beiträge von Erfassun­gen nach dem Stichtag werden nachträglich in Rechnung gestellt.

Art. 40

Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 41

Haftung Für die Verbindlichkeiten des SeSSV haftet ausschliesslich das Ver­bandsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des SeSSV und seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. Für Personen, wel­che für den SeSSV handeln, bleibt Art. 55. Abs. 3 ZGB, vorbehalten. Eine Nachschusspflicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 42

Zweckgebunde Mittel Die dem SeSSV zugeführten Mittel aus der ehemaligen Seeländischen Matchschützenvereinigung werden in der Bilanz des SeSSV als Eigenkapital mit der Zweckbindung leistungssportliches Schiessen geführt. Ausgaben- und  Einnahmenüberschüsse im Bereich des Leistungssportes können diesem Konto gutgeschrieben respektive belastet werden. Der SeSSV legt jährlich im Rahmen der Jahresrechnung Rechenschaft über die Abrechnung des Matchschiessens ab.
Art. 43
Ausgabenkompetenz Der Vorstand verfügt über die im Budget zugewiesenen Mittel. Den Ressorts können eigene Ausgabenkompetenzen zugewiesen wer­den.
Für unvorhergesehene Ausgaben im Rahmen der statutarischen Zwecke steht dem Vorstand jährlich ein Betrag von Fr. 3'000.-- zur Verfü­gung.

7 Schlussbestimmungen

Art. 44

Übernahme von Pflichten Der SeSSV übernimmt Vermögen, Rechte und Pflichten der Seeländischen Matchschützenvereinigung.

Art. 45

Statutenänderung Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der DV anwesenden Stimmenden.

Art. 46

Fusionen Fusionen mit anderen Verbänden oder Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der an der DV anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 47

Auflösung Für die Auflösung des Verbandes bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der an der DV anwesenden Stimmenden.
Das vorhandene Vermögen ist in diesem Falle dem BSSV zuhanden eines Nachfolgeverbandes zu übergeben.
Sollte sich während der Dauer von zehn Jahren kein Nachfolgever­band bilden, so geht das Vermögen zu Gunsten der Stiftung Schweizerisches Schützenmuseum über.
Genehmigung Die vorstehenden Statuten wurden an der ordentlichen Delegiertenversammlung des Seeländischen Schützenverbandes vom 21. März 2015 und der ordentlichen Hauptversammlung der Seeländischen Matchschützenvereinigung vom 4. Februar 2015 genehmigt. Die Statuten treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

 

Für den Seeländischen Sportschützenverband SeSSV

Der Präsident: Der Sekretär:


Für den Berner Schiesssportverband BSSV
Der Präsident: Der Sekretär:

 

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