STATUTEN
Art 1
Nachfolgend gilt die männliche Form in allen Artikeln sinngemäss auch für Frauen.
Der Seeländische Schützenverband ist ein Verein im Sinne von Art, 60 ff. des ZGB und bezweckt:
Den Zusammenschluss der Seeländischen Schiessvereine, die Förderung des freiwilligen Schiesswesens. der Nachwuchsförderung, der Jungschützenausbildung, die Pflege guter Kameradschaft.
Er unterstützt die Bestrebungen des Schweizerischen und Kantonalen Schützenverbandes und wahrt die Interessen seines Verbandsgebietes. Der Seeländische Schützenverband gehört dem Bernischen Kantonalschützenverband an.
Der rechtliche Sitz des Verbandes ist der Wohnort des jeweiligen Verbandspräsidenten.
ZUSAMMENSETZUNG, MITGLIEDSCHAFT
Art. 2
Der Verband setzt sich zusammen:
Aus den Schiessvereinen (Gewehr und Pistole) der Amtsverbände
• Aarberg
• Biel
• Büren
• Erlach
• Laupen
• Nidau
Jeder Verein ist zugleich Mitglied des Schweizerischen Schützenverbandes SSV, des Kantonalen Schützenverbandes KSVB, sowie der Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine USS.
Die heute bestehenden Amtsverbände, der Seeverband, die Schützenveteranen Bern-Seeland SVBS sowie die Seeländische Match-schützenvereinigung sind selbständige Unterverbände und Kollektivmitglieder des Verbandes.
Die Statuten neuer Unterverbände, sowie die Statutenänderungen der Bestehenden, unterliegen der Genehmigung durch den Seeländischen Schützenverband.
Art. 3
Die Aufnahme von Schützenvereinen erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anmeldung unter Beilage der von der kantonalen Militärdirektion genehmigten Statuten und des Mitgliederverzeichnisses durch Beschluss der Delegierten-versammlung.
Art. 4
Austrittserklärungen müssen bis spätestens 31. Dezember schriftlich an den Verbandspräsidenten zu Handen des Vorstandes und der Delegierten-versammlung erfolgen, sonst dauert die Mitgliedschaft ein weiteres Jahr fort. Mit dem Austritt müssen alle Verpflichtungen gegenüber dem Verband erfüllt sein und jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen erlischt.
Art. 5
Sektionen, die wiederholt die Verbandsverpflichtungen nicht erfüllen oder den Verbandsstatuten zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Delegiertenversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden und verlieren jedes Anrecht auf das Verbandsvermögen.
Art 6
Wer sich um das freiwillige Schiesswesen besonders verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
ORGANISATION
Art. 7
Die Organe des Verbandes sind:
• Delegiertenversammlung
• Vorstand
• Rechnungsrevisoren
Art. 8
Delegiertenversammlung. Es ordnen ab:
Vereine bis und mit 30 Mitgliedern 2 Vertreter. Je weitere 30 Mitglieder oder
ein Bruchteil über 15, berechtigen zu einem weiteren Vertreter.
Unterverbände je 2 Vertreter.
Die Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder, Vertreter des Seelandes im Vorstand des Kantonalen Schützenverbandes KSVB, des Schweizerischen
Schützenverbandes SSV, sowie der Unfallversicherung Schweizerischer
Schützenvereine USS haben Stimmrecht wie Delegierte.
Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Die Präsidenten der Seeländischen Schiesskommissionen sind zur Delegiertenversammlung einzuladen; sie haben beratende Stimme. Eingeladene Gäste und Pressevertreter haben kein Stimm- oder Antragsrecht.
Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten des Seeländischen Schützenverbandes oder dessen Vertreter geleitet.
Bei Abstimmungen in Sachgeschäften gilt das einfache, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Abstimmungen und Wahlen werden - wenn die Delegiertenversammlung nichts anderes beschliesst - offen durchgeführt.
Geheime Abstimmung kann von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal im 1. Quartal statt, wenn möglich vor derjenigen des Kantonalen Schützenverbandes; ausserordentlicherweise wenn der Vorstand es als notwendig erachtet, oder 2 Unterverbände oder 10 Verbandsvereine es verlangen. Ein Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung ist unter Angabe der Gründe schriftlich an den Verbandspräsidenten zu richten.
Anträge und Begehren von Unterverbänden und Verbandsvereinen sind jeweils schriftlich bis zum 31. Dezember dem Verbande einzureichen.
Die Traktanden mit allfälligen Unterlagen sind mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversammlung allen Unterverbänden, Verbandssektionen und weiteren Stimmberechtigten zuzustellen.
Art. 9
Aufgaben der Delegiertenversammlung:
9.1 Genehmigung des Protokolls, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
9.2 Bestimmung des Jahresbeitrages der Vereine und Genehmigung des Voranschlages.
9.3 Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten auf die Dauer von 4 Jahren.
9.4 Wahl des rechnungsrevidierenden Amtsverbandes.
9.5 Beschlussfassung über Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Sek-tionen.
9.6 Aufnahme von Unterverbänden und Genehmigung der Statuten.
9.7 Beschlussfassung über Abhaltung des Seeländischen Landesteilschiessens, Wahl des oder der Festorte und der durchführenden Sektion oder Sektionen, Bestimmung des Beitrages an das Landesteilschiessen.
9.8 Genehmigung der Grundbestimmungen für den Schiessplan des Landesteilschiessen.
9.9 Stellungnahme zu den Traktanden der Versammlungen von übergeordneten Schützenverbänden.
9.10 Bestimmen der Kandidaten als Vertreter des Seelandes in über-geordnete Schützenverbände.
9.11 Behandlung aller vom Vorstand vorgelegten Geschäfte und der bis
31. Dezember eingereichten Anträge der Unterverbände und Verbandssektionen.
9.12 Vornahme von Ehrungen.
9.13 Revision der Statuten.
9.14 Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes.
VERBANDSVORSTAND
Art. 10
Der Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern, in dem jeder der 6 Amtsverbände und in der Regel der Seeverband, sowie je 1 Vertreter der Seeländischen Matchschützenvereinigung und der Schützenveteranen Bern-Seeland vertreten sein soll. Es steht dem Verband frei, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zu verändern.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und ist wieder wählbar. Der Präsident wird von der Delegiertenversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Ergänzungswahlen gelten nur für den Rest der Amtsdauer.
Die Vertreter des Landesteils Seeland im SSV und im KSVB sind zu den Sitzungen einzuladen. Sie haben beratende Stimme und die Pflicht, mit dem Verband Verbindung zu halten.
Art. 11
Der Vorstand bezeichnet aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, den Sekretär, den Kassier, je einen Feldchef 300m und 50/25m, die Ressortchefs Gruppenmeisterschaft und Einzelwettschiessen, Schiessen Gruppe B und C, Pistole, Jungschützen, Ausbildung und Nachwuchs sowie Presse.
Weitere Chargen werden auf die Vorstandsmitglieder nach Bedarf verteilt, oder können an Dritte delegiert werden.
Für den Verband führt der Präsident bzw. Vizepräsident zusammen mit dem
Sekretär oder Kassier die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.
In finanziellen Angelegenheiten führen der Kassier und der Präsident je die
rechtsverbindliche Einzelunterschrift.
Für die einzelnen Ressorts führen die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihres
Aufgabenbereiches Einzelunterschrift.
Art. 12
Der Vorstand führt die laufenden Verbandsgeschäfte und besorgt die Kassa und Protokollführung. Er verfügt über einen Kredit bis max. Fr. 2000.-- pro Geschäftsjahr.
Art. 13
Aufgaben des Vorstandes
13.1 Jährliche Berichterstattung.
13.2 Anordnen der Delegiertenversammlungen, Vorbereitung der Traktanden, Wahl des Tagungsortes, Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.
13.3 Aufstellung der Grundbestimmungen für das Landesteilschiessen.
13.4 Bezeichnung der Delegierten an die kantonalen und schweizerischen Delegiertenversammlungen, die kantonalen Matchtage, die Landesteilschiessen, Veteranenschiessen.
13.5 Organisation/Koordination der Feldschiessen und weiteren, von übergeordneten Schützenverbänden übertragenen Schiessanlässe, in Verbindung mit Sektionen, Kreisleitungen und Amtsverbänden.
13.6 Aufsicht über die im Verbandsgebiet abgehaltenen Schiessanlässe.
13.7 Untersuchung, Bearbeitung und Antrag oder Entscheid über Streitigkeiten, soweit solche nicht der Delegiertenversammlung oder übergeordneten Verbänden unterbreitet werden müssen.
13.8 Vorprüfung und Begutachtung der eingereichten Anmeldungen für Schiessanlässe, Kontrolle der Festabrechnungen. Bewertung der Natural- und Ehrengaben.
13.9 Unterbringung, Aufbewahrung und Versicherung der dem Verband gehörenden Landesteilfahne, Gaben und Akten.
Führung der Verbands - Statistik.
13.10 Erledigung aller übrigen Aufgaben, die nicht in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen.
13.11 Die Vorstandsmitglieder haben Anrecht auf ein Sitzungsgeld und Reiseentschädigung. Über weitere Entschädigungen beschliesst der Vorstand.
RECHNUNGSWESEN
Art. 14
Der rechnungsrevidierende Amtsverband wird für ein Jahr gewählt; prüft die jeweilige Jahresrechnung des Kassiers und gibt darüber zu Handen der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht ab. Er kann die Rechnungsrevision an eine Verbandssektion delegieren. Die Rechnungen müssen jeweilen wenigstens 30 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zur Prüfung vorgelegt werden.
SCHIESSWESEN
Art. 15
Anmeldungen zur Durchführung von Schiessanlässen sind gemäss den "Vorschriften über das freiwillige Schiesswesen des SSV" einzureichen. Anmeldetermin an den Ressortchef bis spätestens am 31. August des dem Fest vorangehenden Jahres. Der Vorstand ist verpflichtet, die das freiwillige Schiesswesen schädigenden Anlässe (wilde Schiessen) und Auswüchse zu bekämpfen.
Jeder Vereins- oder Verbandsanlass, zu dem auswärtige Schützen eingeladen werden, unterliegt der Genehmigung durch den Ressortchef.
Alle Ehrengabensammlungen für Vereins- und Freundschaftsschiessen sind auf den Gesellschaftskreis zu beschränken; im übrigen gelten die eidgenössischen Vorschriften.
Anmeldungen haben nur für das nachgesuchte Datum Gültigkeit.
Anmeldungen müssen enthalten: Plansumme, Scheibenzahl, Zeitpunkt und Art des Schiessens. Dem Landesteilvorstand ist ferner der Schiessplan gemäss den kantonalen und eidgenössischen Vorschriften einzureichen.
Art. 16
Wird die Übernahme von Schiessen der Gruppe B, vor allem der Gruppe C für das gleiche Jahr von mehreren Verbandsvereinen zugleich begehrt, erhält in der Regel derjenige Verband oder Verein den Vorzug, in dessen Ortschaft oder Bezirk ein solches noch nie oder seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt worden ist.
Die Abrechnungen der abgabepflichtigen Schiessen der Gruppe B sind vorschriftsgemäss dem Verantwortlichen des Verbandsvorstandes spätestens 30 Tage, diejenigen der Gruppe C spätestens 4 Monate nach Schluss des Festes vorzulegen.
Art. 17
Die Seeländischen Landesteilschiessen mit Sektionswettkampf finden höchstens alle 7 Jahre statt. Es kann auch ein Aemterwettkampf damit verbunden werden. In den Jahren, in denen ein Eidgenössisches- oder Bernischkantonales Schützenfest durchgeführt wird, fällt das Seeländische Landesteilschiessen aus.
Im Jahr des Landesteilschiessens darf im Seeland kein weiteres Schiessen der Gruppe C abgehalten werden.
Die Sektionen, welche das Landesteilschiessen übernehmen wollen, haben sich bis spätestens am 15. Januar des dem Fest vorangehenden Jahres schriftlich beim Verband anzumelden. Anmeldungen haben nur für das betreffende Datum Gültigkeit.
Mit Rücksicht auf die Grösse der zur Verfügung stehenden Schiessanlagen kann das Landesteilschiessen auf mehreren Plätzen als dezentralisiertes Landesteilschiessen von verschiedenen Verbandsvereinen durchgeführt werden. Die Gebietszuteilung für die Schiessplätze erfolgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit den organisierenden Verbandsvereinen.
Die Festabrechnungen sind spätestens 4 Monate nach Schluss des Festes dem Verbandsvorstand vorzulegen.
Art. 18
Der Seeländische Schützenverband unterstützt die Ausbildung von Schützen.
Das Jungschützenwesen wird nach den einschlägigen Weisungen und Vor
schriften von Bund und Kanton gefördert und unterstützt.
Der Seeländische Schützenverband ist auch für die Förderung des Nachwuchses besorgt. Die Grundlage bilden die Ausbildungskonzepte der
Schweizerischen Gewehr- und Pistolenschiessschule (SGS, SPS) und die Richtlinien des KSVB.
Für die Ausbildung von Matchschützen und für die Matchschützenveranstaltungen ist die Seeländische Matchschützenvereinigung (SMV) zuständig. Die SMV führt alljährlich im Auftrag des Seeländischen Schützenverbandes eine Seeländische Matchmeisterschaft - verbunden mit einem Aemtermatch -durch. (Die besonderen Richtlinien und Bestimmungen dazu werden diesen Statuten als Beilage beigegeben). Die SMV wird dafür angemessen entschädigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Seeländische Delegiertenversammlung bestimmt.
Die Aktivitäten der Veteranen werden durch die Schützenveteranen Bern-Seeland (SVBS) selbständig organisiert und betreut.
Zur Förderung einer guten kontinuierlichen Jungschützenausbildung können Jungschützenleiter und Amts-Jungschützenchefs für 5-jährige Leitertätigkeit ausgezeichnet werden.
Art. 19
Über Streitigkeiten an Schiessanlässen jeder Art entscheidet der Verbandsvorstand nach gründlicher Untersuchung und unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den Kantonalvorstand.
FINANZIELLES
Art. 20
Die Einnahmen des Verbandes setzen sich aus folgenden Beiträgen und
Abgaben zusammen:
20.1 Jahresbeiträge der Vereine pro Mitglied. Als Grundlage zur Berechnung des Jahresbeitrages gilt das von den Sektionen zu führende
Mitgliederverzeichnis. (vergl. Art. 10 Statuten SSV) Das Kalenderjahr ist auch das Rechnungsjahr.
Gemäss der Delegiertenversammlung vom 14. März 1998 beträgt ab 1.1.1999 der Jahresbeitrag pro Vereinsmitglied Fr. 3.--
20.2 Abgaben von Verbandsschiessen in die Verbandskasse:
• Pro gelöstem Standblatt 30 PR.
• Weitere Abgaben gemäss den jeweiligen Grundbestimmungen.
20.3 Abgaben aus Schiessen Gruppe 8 in die Verbandskasse:
• pro Teilnehmer 30 PR., ausgenommen Unterverbandsschiessen wie Amtsschiessen / Amtstreffen.
20.4 Abgaben aus Schiessen Gruppe C in die Verbandskasse:
• pro gelöstem Schiessbüchlein 30 Rp. Verwendung des Erlöses gemäss Art. 21 je 1/2 in den Match- und den Jungschützenfonds.
• 1% vom Total der effektiv eingeschossenen Plansumme.
20.5 Beiträge allfälliger anderer Anlässe.
20.6 Freiwillige Zuwendungen.
Art 21
Der Seeländische Schützenverband verfügt über je einen Match- und Jung-
schützenfonds.
Sie werden von den gleichen Organen verwaltet, wie das übrige Verbands-
vermögen und dienen zur Ausbildung von Jungschützen und Förderung der
Seeländischen Matchschützen.
Die Aeufnung der beiden Fonds erfolgt durch Mittel gemäss Art. 20.4
ABÄNDERUNGS- AUFLÖSUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 22
Die Delegiertenversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten über die Abänderung der Statuten oder Auflösung des
Verbandes.
Für die Änderung des statutarischen Mitgliederbeitrages (Art. 20.1) bedarf es der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Statutenänderungen sind sämtlichen Unterverbänden und Verbandssektionen schriftlich bekannt zu geben.
Das bei der Auflösung vorhandene Barvermögen ist zu Handen einer ähnlichen, neuzugründenden Seeländischen Vereinigung, der Bernischen Winkelried-Stiftung zur Verwaltung zu übertragen. Landesteilfahne, Inventar und sämtliche Akten sind bei der Auflösung im gleichen Sinne zur Aufbewahrung dem schweizerischen Schützenmuseum zu übergeben.
Art. 23
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 14. März 1937 und die Revisionen vom 8. April 1956 und vom 19. März 1966. Sie wurden durch die Delegiertenversammlung vom 20. März 1999 angenommen und treten nach Genehmigung durch den Vorstand des Kantonalschützenverbandes auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Kallnach und Finsterhennen, den 20. März 1999